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   VG Gera, 12.08.2003 - 4 E 787/03 GE   

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https://dejure.org/2003,33744
VG Gera, 12.08.2003 - 4 E 787/03 GE (https://dejure.org/2003,33744)
VG Gera, Entscheidung vom 12.08.2003 - 4 E 787/03 GE (https://dejure.org/2003,33744)
VG Gera, Entscheidung vom 12. August 2003 - 4 E 787/03 GE (https://dejure.org/2003,33744)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 80a; VwGO § 123; VwGO § 88; VwGO § 42 Abs 2; GG Art 14
    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Antragsbefugnis; Baunachbarrecht; Mieter/Pächter; Brandschutz; Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Baugenehmigung zwecks Nutzungsänderung und Gebäudeerweiterung zu einem Facharztzentrum; Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Eingangsgebäudes mit Apotheke und Service-Point; Wahrnehmung von Baunachbarrechte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus VG Gera, 12.08.2003 - 4 E 787/03
    Dies stellt keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vergleiche BVerfGE 89, 1 ff) dar, wonach das aus dem Mietverhältnis folgende Besitzrecht des Mieters bzw. Pächters vom Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.1997 - 7 A 879/97

    Baugenehmigung; Klage eines Nachbar; Mieter; Fehlende Klagebefugnis;

    Auszug aus VG Gera, 12.08.2003 - 4 E 787/03
    Wer als Mieter lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht (vergleiche hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 1997, 7 A 879/97, BRS 59 Nr. 194).
  • VG Karlsruhe, 24.01.2024 - 2 K 1270/23
    Zusätzlich kann angesichts der Grundstücksbezogenheit der Baugenehmigung ein Verstoß gegen Vorgaben des bauordnungsrechtlichen Brandschutzrechts nur durch Eigentümer oder vergleichbar dinglich Berechtigte eines benachbarten Grundstücks mit Erfolg geltend gemacht werden (so auch VG Augsburg, Beschl. v. 28.11.2014 - Au 5 E 14.1705 -, juris Rn. 21; VG Gera, Beschl. v. 12.08.2003 - 4 E 787/03.GE -, juris Rn. 4).
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